Im skandalösen Urteil  zum Paragraph 217 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Persönlichkeitsrechtes auch ein Recht postuliert, Dritte für einen Suizid in Anspruch zu nehmen. Das BVG hat sich mit diesem Urteil über die wissenschaftlichen Befunde und die Empfehlungen namhafter Experten hinweggesetzt. Das deutsche nationale Suizidpräventionsprogramm hat nun in einem Brief an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn fundiert Stellung bezogen zu einer allfälligen gesetzlichen Neuregelung der Suizidhilfe in Deutschland. Untenstehend der letzte Absatz und die Empfehlungen der Autoren. Das vollständige Dokument finden Sie am Ende des Textes.

Zur möglichen Neuregelung der Suizidassistenz

September 2020

„(…) Das BVG betont, dass es legitim sei, wenn der Gesetzgeber verhindern wolle, dass sich der assistierte Suizid in der Gesellschaft als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt. Der Gesetzgeber dürfe auch einer Entwicklung entgegensteuern, welche die Entstehung sozialer Pressionen befördert, sich unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützlichkeitserwägungen oder altruistischer Abtretung, das Leben zu nehmen. Vor diesem Hintergrund befürworten wir unbedingt eine Regulierung der Werbung für den assistierten Suizid bis hin zum Verbot. Darüber hinaus wäre zu prüfen, inwieweit die professionelle Verbreitung von Werbung zur Möglichkeit des assistierten Suizids die Entwicklung neuer Stereotype über wertes und unwertes Leben sowie die Forderung nach Legalisierung der „Tötung auf Verlangen“ fördern könnten.

Empfehlungen
Es ist nicht möglich, Empfehlungen zu geben, welche die Suizidprävention und die Möglichkeit des assistierten Suizids widerspruchsfrei regeln. Unabhängig von der gegenwärtigen Gesetzeslage oder einer neu zu entwickelnden Regulierung des assistierten Suizids empfehlen wir aus Sicht der Suizidprävention folgende Initiativen:

1. Eine strikte Regulierung der Werbung für den assistierten Suizid bis hin zum Verbot.
2. Eine Dokumentation, Erfassung und statistische Darstellung der assistierten Suizide, deren Rahmen und damit verbundenen finanziellen Transaktionen.
3. Eine weitere Förderung der Palliativmedizin, der ambulanten palliativen Versorgung und der Hospize. Hier ist die Versorgungslage in Deutschland noch nicht ausreichend.
Ein unzureichender Zugang zu diesen Angeboten darf nicht als Begründung für eine Suizidassistenz dienen.
4. Öffentlichkeitsarbeit zu den Möglichkeiten der palliativen Versorgung und der Patientenrechte bei schweren Krankheiten und am Lebensende, um bestehender Unkenntnis und Vorurteilen zu begegnen und dadurch die Selbstbestimmung zu stärken.
5. Entwicklung von psychosozialen Hilfsangeboten für Menschen, die einen Wunsch nach einem assistierten Suizid äußern, innerhalb der betroffenen Institutionen (ambulante und
stationäre Altenhilfe, medizinische Versorgung etc.)
6. Förderung der niedrigschwelligen Suizidprävention und der damit verbundenen Institutionen, um suizidgefährdeten Menschen zeitnah Unterstützung zu gewähren.
7. Förderung des Nationalen Suizidpräventionsprogramms als koordinierendes Netzwerk und damit verbunden Förderung der Öffentlichkeitsarbeit zur Suizidprävention.
8. Förderung der Forschung zum assistierten Suizid, besonders hinsichtlich der Fragestellungen:
a. Wie unterscheiden sich die Gruppen derjenigen, die einen Suizid oder Suizidversuch selbst durchführen, von jenen, die einen assistierten Suizid wünschen?
b. Untersuchung der Bedingungen, die zu einem Wunsch zum assistierten Suizid führen, unter besonderer Berücksichtigung von lebensgeschichtlichen und Genderaspekten.
c. Untersuchung der Auswirkung der Legalisierung des assistierten Suizids auf die Entwicklung der Einstellungen und Werte in der Gesellschaft, besonders im Hinblick auf Tod und Sterben sowie zum Lebenswert des Individuums oder von Gruppen.
d. Untersuchungen zur Effektivität von psychosozialen Hilfsangeboten für Menschen mit einem Wunsch nach assistiertem Suizid.“

2020-NaSPro-AssistierterSuizid