Das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Februar 2020 ist erschütternd. Es weist den Paragraphen 217, der in Absatz 1 die geschäftsmässige Suizidbeihilfe verboten hatte, als verfassungswidrig zurück und bezeichnet Suizid und Beihilfe dazu als Persönlichkeitsrecht.  Dieser Entscheid widerspricht in seinem Geist ganz und gar der Intention des deutschen Grundgesetzes, das ja angesichts der Schrecken des zweiten Weltkrieges genau die Würde und das Leben der Bürger unverbrüchlich schützen wollte. Dies nun mit dem Konstrukt des Rechtes auf den Suizid als Ausdruck von Freiheit, Autonomie und Würde ins Gegenteil zu verkehren stellt einen schweren Kulturbruch dar. Deutschland war bis jetzt sich neben Österreich und Liechtenstein in Westeuropa eines der Bollwerke gegen die massiven Euthanasiebestrebungen. Auch jetzt gab es in den Medien deutlichen Widerspruch aus allen Lagern gegen das Urteil.

Die Liga der Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben hat  in ihrer Pressemitteilung den Vorgang in seiner Bedeutung charakterisiert, ebenfalls etwas ausführlicher das Arbeitsbündnis „Kein assistierter Suizid in Deutschland!“ (Links)

Pressemitteilung BVerfG 26.2.20 Ärzte-Liga

Pressemitteilung BVerfG 26.2.20 Arb.-Bündnis

Gemäss dem Urteil darf aber auch niemand verpflichtet werden, an Suizidhandlungen teilzunehmen. Der deutschen (wie auch der Schweizer) Ärzteschaft steht es weiterhin frei, Beihilfe zum Suizid grundsätzlich abzulehnen. Es ist die Frage an alle, in welcher Kultur wir weiterhin leben wollen. Auch an die Juristen aller Staaten richtet sich die Frage, ob sie die zunehmende Auflösung des Rechtsstaates, dessen Grundlage ja der Schutz des Lebens darstellt, weiterhin zulassen wollen.

 

Auf der Homepage des Gerichts findet sich die Pressemitteilung zu

Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-012.html

sowie

der Urteilstext des Zweiten Senats

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html