von Dr. med. Silvia Güntert und Dr. med. Daniel Güntert

Zusammen mit einer Gruppe von 16 Kolleginnen und Kollegen haben wir am 6. Oktober 2025 Herrn Bundesrat Cassis und Frau Bundesrätin Baume-Schneider einen Aufruf zugesandt, der sich an die Ärzteschaft und medizinische Gesellschaften wendet. Dieser Aufruf fordert einen verbindlichen Schutz von Ärztinnen und Ärzten, medizinischen und humanitären Institutionen, medizinischem Gesundheitspersonal und Mitarbeitern humanitärer Organisationen in Krisengebieten. Unser Anliegen war und ist, dass sich die beiden Bundesräte im Namen der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen öffentlich entschieden positionieren. Wir haben bisher von Herrn Bundesrat Cassis eine Antwort erhalten, in der er unsere Besorgnis teilt. Herr Cassis erwähnt dabei, dass er die Einhaltung des Völkerrechts auf bilateraler und multilateraler Ebene mit Nachdruck einfordere, so im September 2025 an der Uno-Generalversammlung. Von Frau Bundesrätin Baume-Schneider haben wir noch keine Antwort erhalten. Krasser Verstoss gegen Schutz humanitärer Hilfsorganisationen

Humanitäre Hilfsorganisationen und Gesundheitseinrichtungen in Kriegsgebieten müssen den Genfer Abkommen zufolge unter allen Umständen geschützt werden. Doch gegen diese Konventionen wird in sämtlichen Konflikten zunehmend krass verstossen. Die Folge sind unerträgliches Leid von unschuldigen Zivilpersonen, von Familien, Kindern, Frauen, Männern, Grosseltern, Hilfsbedürftigen, Kranken, Verletzten und von Hilfspersonen sowie Hilfsorganisationen. Es kommen Spitäler unter Beschuss, humanitäre Helfer werden getötet, verletzt oder entführt, Zivilpersonen und Kinder erleiden schwerste Kriegsverletzungen, die selbst erfahrene Ärztinnen und Ärzte zutiefst erschüttern. Dringend notwendige Hilfsmittel, Medikamente usw. werden absichtlich blockiert oder zerstört. Es entwickeln sich vorher noch nie gesehene Infektionen, Kinder mit amputierten Gliedmassen bleiben oftmals als Waisen zurück, wie die italienische Traumatologin Frau Dr. med. Tiziana Roggio in einem Interview im italienischen Fernsehen RSI und im Schweizer Fernsehen SRF am 27.6.2025 aus Gaza berichtete. «Ich erinnere mich an ein siebenjähriges Mädchen, das ich auch jetzt noch aus der Ferne betreue. Ihr wurden zwei Gliedmassen amputiert, und ihr Zustand hat sich auf Grund einer Infektion noch verschlechtert. Auch ihre Mutter hat eine Amputation erlitten, ebenso wie ihre Schwester. Ich könnte unendlich viele solcher Geschichten erzählen. Und oft haben die amputierten Kinder keine familiäre Unterstützung oder sind Waisen. Das merkst du, wenn du ihre Namen ins Register einträgst und feststellst, dass die Eltern gestorben sind … Ich habe noch nie etwas Ähnliches gesehen.»1

Unerträgliches Schweigen durchbrechen

Trotz solch erschütternder Berichte, die weltweit unzählige Kriegsverbrechen dokumentieren, sind empörte Stimmen von medizinischen Organisationen oder Gesellschaften in den offiziellen Medien- Organen viel zu wenig zu vernehmen oder werden verschwiegen. Die Gründe hierfür mögen vielfältig und wohl auch sehr unterschiedlich sein. Wir möchten mit unserer Stellungnahme dieses unerträgliche Schweigen zu dieser Thematik durchbrechen und dezidiert auf das Humanitäre Völkerrecht aufmerksam machen. Zudem möchten wir die unendlich wertvollen Weisungen der Genfer Konventionen ausführlicher erläutern. Denn diese humanitären Konventionen werden seit Jahrzehnten in eklatanter Weise routinemässig und wider besseres Wissen verletzt. Wir haben bei unseren Recherchen den Eindruck erhalten, dass die Genfer Konventionen auch unter der Ärzteschaft mittlerweile zu wenig präsent oder in Vergessenheit geraten sind. Es ist uns deshalb ein echtes Anliegen, unter der Ärzteschaft eine Sensibilisierung für diese Missstände zu bewirken und dazu aufzurufen, unsere Stimmen deutlich mehr und dezidiert zu erheben.

Steter Anstieg bewaffneter Krisen

Die Anzahl bewaffneter Konflikte nimmt stetig zu. Während sich die Welt um die Jahrtausendwende mit rund 20 Konflikten konfrontiert sah, ist diese Zahl mittlerweile auf über 130 bewaffnete Konflikte
angestiegen.2 Gleichzeitig nimmt auch die Gewalt gegen humanitäre Organisationen, Spitäler, Ärztinnen https://www.zeit-fragen.ch/archiv/2025/nr-26-9-dezember-2025/gewalt-gegen-medizinische-hilfsorganisationen-in-krisengebieten und Ärzte sowie andere medizinische Berufsgruppen zu. Die Liste der Angriffe auf humanitäre und medizinische Institutionen und Personen lässt sich beliebig ausweiten und nimmt stetig zu. Mehr als 500 humanitäre Helferinnen und Helfer wurden allein im Jahr 2023 Opfer von Gewalt, über 250 verloren dabei ihr Leben. 2024 starben weltweit 281 Mitarbeiter von humanitären Organisationen bei ihrer Arbeit in Kriegen und Konflikten.3 In den letzten zehn Jahren ist die Zahl der Opfer innerhalb humanitärer Hilfsorganisationen um mehr als 50 Prozent gestiegen. Wenn die Regeln des Humanitären Völkerrechts im Konflikt nicht mehr beachtet werden, sei das ein Wettlauf hin zu einem moralischen Tiefpunkt – eine Schnellspur ins Chaos und in eine unumkehrbare Verzweiflung, sagt Frau Mirjana Spoljaric, IKRKPräsidentin. 4 In aktuellen Berichten vom Juli 2025 werden mehr als 1800 Opfer unter medizinischem Hilfspersonen genannt.5

Angriffe auf das Gesundheitswesen verletzen das Humanitäre Völkerrecht schwer

Das Humanitäre Völkerrecht, dessen Kern die Genfer Konventionen bilden, gibt klare Richtlinien zum Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten in Kriegssituationen vor. «Zivilpersonen und zivile Objekte dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden. Konfliktparteien müssen zu jeder Zeit zwischen militärischen Zielen und Zivilpersonen oder zivilen Objekten unterscheiden.»6 Seit 1949 sind in den Genfer Konventionen damit verbindliche internationale Regeln festgelegt, die dem Schutz der kriegsbeteiligten Personen und Institutionen dienen. Die kriegsführenden Parteien werden darin verpflichtet, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sowie medizinisches Personal, Ambulanzen und Spitäler besonders zu schützen; zudem müssen sie von der Konfliktpartei, in deren Händen sie sich befinden, geborgen und gepflegt werden. Die Genfer Konventionen schützen Zivilpersonen und enthalten detaillierte Regeln über die Behandlung von Kriegsgefangenen. Diese Konventionen wurden von allen 196 Staaten der Welt ratifiziert, mit der Verpflichtung, diese Abkommen einzuhalten. Mehr als zwei Drittel aller Staaten sind zudem Vertragspartner der beiden Zusatzprotokolle der Genfer Abkommen, die Betroffene von internationalen und nicht internationalen bewaffneten Konflikten schützen. Widerhandlungen gegen diese Konventionen und damit gegen das Humanitäre Völkerrecht gelten als Kriegsverbrechen.

Die vier Genfer Konventionen

Es existieren vier detailliert formulierte Konventionen und drei Zusatzprotokolle, die wir in etwas weniger juristischer und verständlicher Form zusammengefasst haben. Von den drei Zusatzprotokollen sind die ersten beiden in unserem Zusammenhang relevant. Die erste Genfer Konvention wurde im August 1949 verabschiedet und gilt als Kern des Humanitären Völkerrechts. Sie beinhaltet den Schutz der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde bzw. im Krisengebiet. Die zweite Genfer Konvention regelt den Schutz von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen bei bewaffneten Konflikten zur See. Analog zur ersten Genfer Konvention wird hier der Umgang mit Verwundeten, Kranken und medizinischem Personal zur See geregelt. Schiffbrüchige dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden. Befinden sie sich unter der Kontrolle einer fremden Partei, sollen sie mit Menschlichkeit behandelt und gepflegt werden. Lazarettschiffe, die medizinisches Versorgungspersonal für hilfsbedürftige Menschen an Bord haben, dürfen nicht angegriffen werden. Die dritte Genfer Konvention beinhaltet Regeln für die Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie garantiert den Schutz von Kriegsgefangenen. Als solche werden nicht nur Angehörige von regulären Streitkräften definiert, sondern auch Mitglieder von Milizen und organisierten Widerstandsbewegungen. Auch zivile Personen wie Kriegsberichterstatter, die mit den regulären Heeren verbunden sind, geniessen Schutz. Kriegsgefangene müssen menschlich behandelt werden. Handlungen, die den Tod oder eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge hätten, sind ausdrücklich untersagt. Ferner sind die Gefangenen vor Einschüchterung, Beleidigung und Erniedrigung zu schützen. In der Konvention werden detailliert die Lebensbedingungen geregelt, die für Kriegsgefangene gelten sollen. Etwa müssen Gefangenenlager gewisse Hygienestandards einhalten. Nahrung, Kleidung und medizinisches Personal müssen zur Verfügung gestellt werden. Die vierte Genfer Konvention fordert den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten. Hier wird Zivilpersonen Schutz zugesprochen, die sich in Gebieten befinden, die von feindlichen Armeen kontrolliert werden. Sie haben Anspruch auf die Achtung ihrer Person, Familienrechte, die Ausübung ihrer Religion und ihrer kulturspezifischen Gebräuche. Explizit https://www.zeit-fragen.ch/archiv/2025/nr-26-9-dezember-2025/gewalt-gegen-medizinische-hilfsorganisationen-in-krisengebieten sollen Frauen laut dem Abkommen vor Vergewaltigung und Zwangsprostitution geschützt werden. Lieferungen von Medikamenten, Sanitätsmaterial und dringend benötigten Lebensmitteln ist Durchlass zu gewähren. Wenn es die nationalen Sicherheitsinteressen eines Staates nicht gefährdet, muss jeder Zivilistin und jedem Zivilisten die Möglichkeit zur Ausreise gewährt werden.

Zusatzprotokolle

Als Ergänzung zu den erwähnten Konventionen wurden im Juni 1977 drei Zusatzprotokolle formuliert, von denen wir die ersten beiden aufführen möchten. Das erste Zusatzprotokoll formuliert den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. In diesem Dokument werden die Regeln der ersten vier Konventionen zu internationalen Konflikten näher definiert beziehungsweise erweitert. So zählen mit diesem Protokoll auch internationale bewaffnete Unabhängigkeitskämpfe gegen Kolonialherrschaften und Selbstbestimmungskämpfe gegen rassistische Regime zu den Konfliktsituationen. Ausserdem werden die Methoden der Kriegsführung eingegrenzt, etwa sollen keine Waffen oder Materialien verwendet werden, die unnötiges Leid hervorrufen. Angriffe gegen nicht-militärische Ziele oder Angriffe auf militärische Ziele, bei denen die unverhältnismässige Verwundung von Zivilpersonen oder Zerstörung von zivilen Einrichtungen in Kauf genommen wird, sind untersagt. Zudem werden auch Handlungen verboten, die langfristige Umweltschäden verursachen. Das zweite Zusatzprotokoll beinhaltet den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte wie Bürgerkriege. In diesem Protokoll finden sich konkrete Schutzbestimmungen für das Leben oder das geistige und psychische Wohlbefinden von Zivilistinnen und Zivilisten sowie Soldatinnen und Soldaten, die sich bereits ergeben haben. Kollektivstrafen, Geiselnahmen, terroristische Handlungen, Sklaverei oder Plünderungen werden untersagt. Kindern ist spezielle «Pflege und Hilfe» zuzusprechen. Die Strafverfolgung von kriminellen Handlungen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts darf nur von unabhängigen Gerichten ausgeübt werden.7

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK)

Die Geschichte des Humanitären Völkerrechts ist eng mit den Aktivitäten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) verknüpft. Dessen Gründer, Henry Dunant, wurde 1859 Zeuge der Schlacht von Solferino im Sardinischen Krieg zwischen dem Kaiserreich Österreich auf der einen und dem Königreich Sardinien und dem französischen Kaiserreich auf der anderen Seite. Von der grauenvollen Wirklichkeit überwältigt, formulierte er in der Folge die Idee zur Gründung einer internationalen Hilfsgesellschaft für Verwundete, ungeachtet ihrer Herkunft. Im Jahr 1863 wurde das IKRK von einem Fünferkomitee, bestehend aus Henry Dunant, Gustave Moynier, General Guillaume Henri Dufour und den beiden Ärzten Louis Appia und Theodore Maunoir gegründet. Noch im Oktober des gleichen Jahres kamen in Genf Vertreter von 16 Staaten zusammen, die über eine Verbesserung der Versorgung von verwundeten Soldaten berieten. Im Jahr 1864 beschlossen zwölf Staaten das Genfer Abkommen, das erstmals den Schutz von Verwundeten, die Neutralität des Sanitätspersonals sowie das rote Kreuz als Schutzzeichen für das Sanitätspersonal festschrieb. An diesem Dokument orientierte sich die heutige erste Genfer Konvention.8 Heute steht das Rote Kreuz für eine der grössten humanitären Organisationen der Welt, deren Grundsätze Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit und Universalität sind.9

Ärztlichen, mitmenschlichen und ethischen Prinzipien verpflichtet

Trotz eingangs erwähnter, schwerwiegender Missstände sind kritische, aufrufende oder ermahnende Stimmen von Ärztinnen oder Ärzten, von medizinischen Institutionen oder Gesellschaften unseres Erachtens noch zu rar zu vernehmen, wären aber von grosser Bedeutung. Um so löblicher sind deshalb Stellungnahmen von Kolleginnen und Kollegen zu erwähnen, die sich gegen den «Mainstream der Verschwiegenheit» wenden. Der Weltärztebund (World Medical Association/WMA) publizierte bereits im Oktober 2022 eine Erklärung zum Schutz und Erhalt der Integrität von medizinischem Personal in bewaffneten Konflikten und anderen Gewaltsituationen.10 Am 23. September 2025 hat die Südtiroler Ärzte und Zahnärztekammer ihre Solidarität mit der Bevölkerung im Gaza-Streifen bekundet. Sie weist darin auf https://www.zeit-fragen.ch/archiv/2025/nr-26-9-dezember-2025/gewalt-gegen-medizinische-hilfsorganisationen-in-krisengebieten die deutliche Zunahme von Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen und medizinisches Personal hin.11 Solche Stellungnahmen und Stimmen aus unseren Reihen sind hier dringlich viel mehr erforderlich. Die Pflicht der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen Die Schweiz ist Depositarstaat der Genfer Konventionen. In dieser Rolle hat sie besondere administrative Aufgaben und ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie muss sich für die Einhaltung des Humanitären Völkerrechts in konkreten Konfliktsituationen einsetzen, wofür ihr verschiedene Instrumente zur Verfügung stehen. Sie kann Verstösse öffentlich verurteilen, die Konfliktparteien zur Respektierung des Humanitären Völkerrechts aufrufen oder diplomatische Handlungen initiieren. Die Schweiz hat sich damit auch für die Bekämpfung der Straflosigkeit einzusetzen. Sie hat den Internationalen Strafgerichtshof und die internationale humanitäre Ermittlungskommission zu unterstützen.12

Zusammen gegen Gewalt gegen medizinische Hilfsorganisationen

Wir, das sind einige Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen medizinischen Fachrichtungen aus der Schweiz, Deutschland und Österreich, haben uns entschieden, einen breiteren Aufruf zur Sensibilisierung und Solidarität zum verbindlichen Schutz von medizinischen Organisationen in Krisengebieten zu lancieren. Wir schliessen uns hier ganz und gar den amerikanischen Kollegen an, die ebenfalls einen Aufruf an die US-Medizinische Gesellschaft richtet: «Die U.S.-Ärzte-Gesellschaft und andere medizinische Leiter und Organisationen haben nicht nur die berufliche, sondern auch ethische Pflicht, zu solchen Katastrophen Stellung zu beziehen».13 Zudem richten wir unseren Aufruf auch an den Bundesrat, seinen Verpflichtungen in dieser Sache deutlich entschiedener nachzugehen und entsprechende öffentliche Stellungnahmen abzugeben und konkrete Handlungen in die Wege zu leiten. Hier hätte die Schweiz die unwiderrufliche Gelegenheit, sich als internationaler humanitärer Leuchtturm zu positionieren und die humanitäre Tradition, die wir ausführlich erläutert haben, glaubhaft und überzeugend aufrechtzuerhalten. •

PDF: Dres. med. Güntert_Gewalt gegen medizinische Hilfsorganisationen in Krisengebieten_Zeit-Fragen_15-25

Artikel:  https://www.zeit-fragen.ch/archiv/2025/nr-26-9-dezember-2025/gewalt-gegen-medizinische-hilfsorganisationen-in-krisengebieten

1 https://www.srf.ch/news/dialog/gaza-krieg-aerztin-ich-hab-noch-nie-etwas-aehnliches-gesehen
2 https://www.icrc.org/de/artikel/ikrk-2024-fuer-mehr-menschlichkeit-in-konflikten
3 https://news.un.org/en/story/2024/11/1157371vom 22.11.2024
4 Spoljaric, Mirjana. «Im Wettlauf Richtung moralischer Tiefpunkt», Tagesgespräch, SRF, vom 11.8.2025
5 https://reliefweb.int/report/occupied-palestinian-territory/position-paper-destruction-conditions-life-health-analysis-gazagenocide
6 https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/humanitaeres-voelkerrecht/genfer-konvention.html
7 https://www.fedlex.admin.ch
8 Das Buch vom Roten Kreuz, Auszüge (Das Buch vom Roten Kreuz, Dr. Eugen Th. Rimli, 1944
Fraumünster-Verlag A.G. Zürich)
9 https://www.icrc.org/de/unsere-grundsaetze
10 WMA statement on the protection and integrity of medical personnel in armed conflicts and other situations of violence,
22 December 2022
11 «Südtiroler Ärzte warnen vor Angriffen auf Spitäler in Gaza». Network
rai. https://www.rainews.it/tgr/tagesschau/articoli/2025/09/sudtiroler-arzte-warnen-vor-angriffen-auf-spitaler-in-gaza-
52427f44-de7e-469c-bba8-13ab89ec775d.htmlvom 29.9.2025.
12 https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/humanitaeres-voelkerrecht/engagement-derschweiz.
html
13 Sidhwa, Feroce et al. «Standing by Our Collegues in Gaza – a Plea to the U.S. Medical Community». The
New England Journal of Medicine, 6 October 2025