In seinem Urteil vom 2. Februar 2022 kommt das Oberverwaltungsgericht Münster zu dem Schluss, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht verpflichtet ist, den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben.

Eine solche Erlaubnis diene nicht dazu, die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Bei Anwendungen eines Betäubungsmittels sei dies „nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur der Fall, wenn diese eine therapeutische Zielrichtung haben, also dazu dienen, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern.“

Der Versagungsgrund schütze „das legitime öffentliche Interesse der Suizidprävention und dient der staatlichen Schutzpflicht für das Leben.“