Nun wird das Volk über die Widerspruchs- regelung abstimmen können. Der Abstimmungstermin ist bereits auf den 15. Mai festgelegt.
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Pressemitteilung des Referendumskomitees vom 20.Januar 2022:
Trotz Corona-Pandemie, Weihnachts- und Neujahrsferien: Das Referendum eines breit abgestützten, überparteilichen Komitees war erfolgreich. Niemand hat beim Sammelprozess „dominiert“, sondern alle haben ihren wertvollen Beitrag geleistet. Am Donnerstag, den 20. Januar 2022, können der Bundeskanzlei über 64’000 Unterschriften übergeben werden. Damit soll verhindert werden, dass der vom Parlament und Bundesrat geplante Systemwechsel von der zur Zeit geltenden Zustimmungslösung durch die vom Parlament beschlossene Widerspruchsregelung bei der Organentnahme ersetzt wird.
Um was geht es konkret? Gemäss geltender Rechtslage dürfen Organe einer Person nur entnommen werden, wenn sie oder ersatzweise die Angehörigen ausdrücklich zugestimmt haben. Da es seit Jahren zu wenige Organe gibt für Patientinnen und Patienten, die solche benötigen, will das eidgenössische Parlament zwecks Erhöhung der Organ-spenden die sog. Widerspruchsregelung einführen. Mit diesem Systemwechsel wird jeder Mensch de facto automatisch zum Organspender, wenn er nicht schriftlich in einem Register seinen Widerspruch erklärt hat. Für den Fall, dass die verstorbene Person zu Lebzeiten sich nicht geäussert hat, können Angehörige eine Organentnahme ablehnen, sofern sie glaubhaft machen können, dass die verstorbene Person mutmasslich die Organentnahme abgelehnt hätte. Die Angehörigen werden also nicht entlastet, sondern der Druck auf sie wird gar noch erhöht!
Wie ist dieser Systemwechsel zu beurteilen? Zunächst gilt es festzuhalten, dass keine belastbaren Daten existieren, wonach die Zahl der Organspenden durch die Widerspruchsregelung zunimmt. Dies hat die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin in einem ausführlichen Bericht vom 9. September 2019 ausdrücklich bestätigt. Auch der Bundesrat räumt ein, dass es diesbezüglich keine gesicherten Daten gibt. Bundesrat und Parlament bleiben somit den Beweis schuldig, dass die Widerspruchslösung zu einer höheren Zahl von Organspenden führen würde.
Noch schwerer ins Gewicht fällt die Tatsache, dass mit der Widerspruchsregelung das Recht auf die Unversehrtheit des eigenen Körpers speziell eingefordert werden müsste. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist jedoch ein Menschenrecht, das jeder Person kraft seiner Existenz eo ipso zusteht. Die Widerspruchsregelung verletzt demzufolge das in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung garantierte fundamentale Menschenrecht auf körperliche Integrität.
Der sog. „informed consent“, die informierte Zustimmung also, gehört mit zur Grundlage unseres gesamten Gesundheitswesens. Es bedeutet, dass Eingriffe in den menschlichen Körper nur dann erfolgen dürfen, wenn die betroffene Person zuvor über die Konsequenzen eines solche Eingriffs in adäquater Form aufgeklärt wurde und ihr eine entsprechende Überlegungszeit für ihren Entscheid eingeräumt wird. Für einen so sensiblen Bereich wie den Sterbeprozess bzw. die Organentnahme ist dieser Grundsatz ganz besonders zu respektieren. Die Widerspruchsregelung verletzt dieses ethisch und medizinisch begründete Prinzip in eklatanter Weise.
Die Widerspruchsregelung würde zudem voraussetzen, dass die gesamte Bevölkerung der Schweiz über deren Modalitäten wie auch über jene der Organentnahme adäquat informiert würde, Dies ist jedoch völlig weltfremd, denn es gibt Personen, welche die Landessprachen nicht sprechen, die das Gelesene nicht verstehen oder sich schlicht nicht mit dem Sterben befassen wollen. Gerade sozial Schwache brauchen primär den Schutz der Rechtsordnung (vgl. Präambel der Bundesverfassung: „…dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen“).Mit der Widerspruchsregelung würden solche Personen zu Organlieferanten, quasi zum staatlich dekretierten Ersatzteillager, ohne davon zu wissen oder sich dagegen wehren zu können.
Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass die staatlichen Behörden und in ihrem Auftrag handelnde Organisationen gerade im höchst sensiblen Bereich der Transplantation oft ein fahrlässiges und intransparentes Handeln an den Tag legen. So hat am letzten Dienstag der Kassensturz des Schweizer Fernsehen aufgedeckt, dass es möglich ist, in dem von Swisstransplant zu verantwortenden nationalen Organspende-Register,eine x-beliebige Person als Organspenderin einzutragen, ohne dass letztere davon Kenntnis hat. Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte Adrian Lobsiger sah sich darauf veranlasst, ein förmliches Verfahren gegen Swisstransplant einzuleiten. Mehr als bedenklich auch, dass die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften und in deren Gefolge der Bundesrat beschlossen, die Wartefirst nach Herz-Kreislauf-Stillstand (dem sog. sekundären Hirntod) von zehn auf fünf Minuten zu halbieren, ohne dies der Öffentlichkeit mitzuteilen. Nota bene: die Organentnahme aufgrund der Feststellung des sekundären Hirntodes ist in Deutschland verboten. In Deutschland wurde die Widerspruchsregelung übrigens vom Parlament neulich abgelehnt.
Umso wichtiger ist es, dass Organentnahmen nur auf der Basis einer informierten Zustimmung erfolgen.