Tötungsverbot bei Hippokrates:

Die «Hippokratische Gesellschaft Schweiz» ist als Ärztevereinigung der Ethik des griechischen Arztes Hippokrates verpflichtet – eines der ältesten und erfolgreichsten ethischen Systeme der Welt, welches dem Arzt das Töten kategorisch verbietet: «Auch werde ich niemandem ein tödliches Mittel geben, auch nicht, wenn ich darum gebeten werde, und ich werde auch niemanden dabei beraten.»

Weltärztebund und Weltreligionen lehnen Euthanasie und assistierten Suizid klar ab

Auf seiner diesjährigen Jahresversammlung, die vom 23. – 26. Oktober in Tiflis, Georgien stattfand, bekräftigte der Weltärztebund (World Medical Association, WMA) erneut seinen ablehnenden Standpunkt gegenüber Euthanasie und ärztlich assistiertem Suizid. Er betont sein starkes Bekenntnis zu den Grundsätzen ärztlicher Ethik und fordert höchsten Respekt vor dem menschlichen Leben. Auch solle kein Arzt zur Teilnahme an Euthanasie und assistiertem Suizid gezwungen oder dazu verpflichtet werden, diesbezüglich Überweisungsentscheidungen zu treffen.

WMA-declaration-on-euthanasia-and-physician-assisted-suicide-2019 Monotheistische Religionen gegen Euthanasie Dichiarazione-Congiunta_ENG_Okt_2019

https://www.wma.net/news-post/world-medical-association-reaffirms-opposition-to-euthanasia-and-physician-assisted-suicide/

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/107111/Weltaerztebund-bestaetigt-Ablehnung-des-aerztlich-assistierten-Suizids-und-der-Euthanasie

Vertreter drei verschiedener Religionen unterzeichneten am 28. Oktober 2019 im Vatikan eine gemeinsame Erklärung gegen Euthanasie und assistierten Suizid. „Euthanasie und assistierter Suizid sind von Natur aus und in der Konsequenz aus moralischer wie religiöser Sicht falsch und sollten ausnahmslos verboten werden. Jeglicher Druck auf Todkranke, ihr Leben durch aktives und vorsätzliches Handeln zu beenden, wird kategorisch abgelehnt.“ Gefördert und unterstützt werden solle eine qualifizierte und professionelle Palliativmedizin. Der Vatikan bezeichnete die Deklaration als historisch. Es sei das erste Mal, dass Muslime, Juden und Christen gemeinsam ein solches Dokument unterzeichneten.

https://www.domradio.de/themen/soziales/2019-10-29/uebereinstimmende-werte-vatikan-erklaerung-von-drei-religionen-gegen-euthanasie-einmalig

https://Monotheistische Religionen gegen Euthanasie Dichiarazione-Congiunta_ENG_Okt_2019

w.aerzteblatt.de/nachrichten/106998/Religionen-unterzeichnen-Erklaerung-gegen-Euthanasie

 

Assistierter Suizid

Durch die Ablehnung der SAMW-Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» (Fassung Juni 2018) durch die Ärztekammer vom 25. Oktober 2018 konnte Entscheidendes abgewendet werden. Die Richtlinien mussten überarbeitet und in wesentlichen Punkten revidiert werden. Die überarbeitete Fassung wurde am 18. Mai 2022 in die Standesordnung aufgenommen.

Kurz rekapituliert waren in der Fassung vom Juni 2018 die folgenden Punkte enthalten:

  • Die Beihilfe zum Suizid hätte als mögliche ärztliche Tätigkeit standesrechtlich legitimiert werden sollen
  • Neu hätte zur Legitimation des assistierten Suizids das Kriterium der Todesnähe wegfallen sollen
  • Bei vorhandener Urteilsfähigkeit hätte Beihilfe zum Suizid geleistet werden «dürfen»
  • Der Geltungsbereich der Richtlinien sollte auf Patienten mit geistiger, psychischer und Mehrfachbehinderung ausgeweitet werden
  • Hauptkriterium hätte der nicht objektivierbare Begriff des «unerträglichen Leidens» sein sollen, ein Begriff, der von den niederländischen Euthanasieprotagonisten eigens zur Begründung der Euthanasie geschaffen worden ist und der die Veränderbarkeit von Leiden negiert
  • Der Richtlinien-Entwurf äusserte sich nicht zu wesentlichen Punkten:
    – Echte Autonomie ist ohne Verbundenheit nicht möglich. Der Begriff der «Selbstbestimmung» wurde in den letzten Jahrzehnten semantisch verändert und als moralischer Wert verabsolutiert. Bedeutung des Dritten beim assistierten Suizid
    –  Gehalt/Inhalt der unveräusserlichen natürlichen Menschenrechte, die den Schutz eines jeden Lebens als Grundlage und Voraussetzung für Freiheit gewährleisten ( fundamentaler Widerspruch zu nationalem und internationalem Recht)
    – Werther Effekt
    – Mögliche Intention der Einsparung von Kosten
    – Slippery Slope/Öffnung der Barrieren, die bisher in der Schweiz bestanden haben, z.Bsp. Euthanasie bei Kindern und Jugendlichen, psychisch Kranken, «Lebensmüden», aktive Euthanasie mit oder ohne Verlangen, Organentnahme nach assistiertem Suizid, wie in den Niederlanden und Belgien z.T. praktiziert.

 

Im Punkt 6.2.1. «Suizidhilfe» der nun gültigen SAMW-Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» sind jetzt folgende Grundsätze festgehalten:

 Die Rolle des Arztes im Umgang mit Sterben und Tod besteht darin, Symptome zu lindern und die Patientinnen und Patienten zu begleiten. Es gehört nicht zu den ärztlichen Aufgaben, von sich aus Suizidhilfe anzubieten, und es gibt keine Verpflichtung, diese zu leisten: «Die genuine Rolle des Arztes im Umgang mit Sterben und Tod besteht jedoch darin, Symptome zu lindern und den Patienten zu begleiten.

  • Suizidhilfe bei gesunden Personen ist medizinisch-ethisch nicht vertretbar
  • Ist der Suizidwunsch ein aktuell vorliegendes Symptom einer psychischen Störung, darf der Arzt keine Suizidbeihilfe leisten und muss dem Patienten die Behandlung der Krankheit anbieten
  • Der Sterbewunsch muss wohlerwogen und dauerhaft sein. Der Arzt hat mindestens zwei ausführliche Gespräche im Abstand von mindestens zwei Wochen mit der betroffenen Person zu führen. Eine Abweichung in Ausnahmefällen ist möglich
  • Die Schwere des Leidens ist durch eine entsprechende Diagnose und Prognose zu substantiieren. D.h., es reicht nicht, dass Krankheitssymptome und/oder Funktionseinschränkungen die Ursache unerträglichen Leidens sind und der Sterbewunsch für den Arzt/die Ärztin nachvollziehbar sein muss.

Wenn nach sorgfältiger Information und Abklärung ein selbstbestimmter Wunsch nach Suizidbeihilfe bestehen bleibt, muss folgenden Punkten Rechnung getragen werden. (S. 26, 27 RL)

  1. Urteilsfähigkeit
  2. Autonomer Wille
  3. Schwerwiegendes Leiden
  4. Erwägung von Alternativen

Es ist ein grosser Erfolg, dass es der Ärzteschaft gelungen ist, eine uferlose Erweiterung der Kriterien zur Ermöglichung des assistierten Suizides zurückzuweisen. Dies zeigt, dass sich der Widerstand gegen die Tendenzen zur Entwertung des alten und kranken Lebens lohnt. Wir bleiben dabei: Eine Beteiligung an Selbsttötungshandlungen widerspricht diametral der ärztlichen Ethik und dem ärztlichen Berufsauftrag. Befassen wir uns damit, wie wir alten und kranken Menschen in unserer Gesellschaft Sorge tragen und sie bis zuletzt menschlich und medizinisch sorgfältig und kompetent begleiten können.

 

Entnehmen Sie in der Folge Details zur Geschichte der SAMW-Richtlinien und des politischen Vorstosses, aktive Euthanasie in der Schweiz einzuführen:

25. Oktober 2018: Die Ärztekammer der FMH lehnte die Aufnahme der neuen SAMW Richtlinien „Umgang mit Sterben und Tod“ ins Standesrecht mit grosser Mehrheit ab

Weiteres siehe untenstehende Pressemitteilung:

PM Ärztekammer lehnt neue SAMW-Richtlinien klar ab. HGS 25.10.2018

ARGUMENTE ZUR ABLEHNUNG der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) «Umgang mit Sterben und Tod»

Situation

Die SAMW hatte am 6. Juni 2018 die äusserst umstrittenen Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» veröffentlicht. Der Zentralvorstand der FMH und der Vorstand der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) wollten die Veröffentlichung verhindern und wurden von der SAMW übergangen. Da neu Ärzte Beihilfe zum Suizid bei nicht tödlichen Krankheiten leisten können sollen, werden «die Grenzen ärztlichen Handelns überschritten», stellen Präsident und Generalsekretär der AGZ fest.
Am 25. Oktober 2018 befand die Ärztekammer der FMH über die Aufnahme der Richtlinien in die Standesordnung. Eine Annahme hätte bedeutet, dass diese Richtlinien auf
die Stufe des Standesrechtes erhoben und damit für alle Mitglieder der FMH verbindlich geworden wären. (In verschiedenen Kantonen werden die SAMW‐Richtlinien auch ins Gesundheitsgesetz übernommen, wodurch sie auf Gesetzesstufe gehoben werden.)
Die Hippokratische Gesellschaft Schweiz schloss sich der Kritik an den Richtlinien aus folgenden Gründen an:
1. Unvereinbar mit der ärztlichen Ethik
Die SAMW will Beihilfe zum Suizid als mögliche ärztliche Tätigkeit standesrechtlich legitimieren. Neu soll ausserdem das Kriterium der Todesnähe wegfallen. Das heisst: Jeder, der als urteilsfähig beurteilt wurde, könnte Suizidbeihilfe verlangen. Eine Beteiligung an Selbst‐Tötungshandlungen widerspricht aber grundlegend der ärztlichen Ethikund dem ärztlichen Auftrag.
2.Ausweitung des Geltungsbereiches
Neu soll der Geltungsbereich auf Kinder und Jugendliche jeden Alters sowie Patienten mit geistiger,psychischer und Mehrfachbehinderung ausgeweitet werden. In den Niederlanden und in Belgien sehen wir die bereits vollzogenen weiteren Schritte auf der schiefen Ebene: Beihilfe zum Suizid bei Kindern und Jugendlichen, psychisch Kranken, «Lebensmüden», aktive Euthanasie mit oder ohne Verlangen,Organentnahme nach assistiertem Suizid. Die Schweiz würde mit dem Inkrafttreten der Richtlinien einen traurigen Spitzenplatz weltweit in der Negation des Lebenswertes des Menschen mit Krankheit und Behinderung einnehmen – im Gegensatz zur Präambel der Bundesverfassung: «(…) dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen.»
3.«Unerträgliches Leiden» darf kein Kriterium sein
Der neu verwendete, von vielen Fachleuten kritisierte Begriff «unerträgliches Leiden» wurde von den niederländischen Euthanasieprotagonisten eigens zur Begründung der Euthanasie geschaffen. Die Konzeption von «unerträglichem Leiden» negiert die Veränderbarkeit von Leiden, ist nicht objektivierbar und führt zu einem Einstellen menschlicher Bemühungen und therapeutischer Interventionen. Dadurch wird der Leidende in seiner Not im Stich gelassen, und der Druck sich zu suizidieren, wird erhöht.
4. Suizidwünsche sind fast immer zeitlich begrenzt
Suizidalität ist Ausdruck menschlicher Not und ruft nach menschlichem und fachlichem Beistand. Suizidwünsche sind fast immer zeitlich begrenzt. Menschen, welche einen Suizidversuch überlebt haben, entwickeln in der Regel sofort oder nach einiger Zeit wieder Lebenswillen. Gerade bei lebensbedrohlich Erkrankten folgt auf eine Phase der Suizidalität oft eine vom Erkrankten und den Angehörigen als sehr wertvoll und intensiv erlebte Zeit.
5.Echte Autonomie ist ohne menschliche Verbundenheit nicht möglich
Menschliche Autonomie ist immer eine Autonomie in Beziehung. Da Menschen von Natur aus soziale Wesen und aufeinander angewiesen sind, ergänzen Autonomie und Fürsorge einander.
Die Haltung, mit der die Mitmenschen und die Professionellen einem Suizidgefährdeten begegnen, kann so auch immer den Suizidwunsch in die eine oder andere Richtung beeinflussen. Die Anwendung des Autonomiebegriffes als «Selbstbestimmung» ohne Bezug und Verpflichtung füreinander führt dazu, dass der Suizidgefährdete in seiner Not im Stich gelassen wird.
6.Der Schutz des Lebens ist oberstes Ziel des Rechtsstaates
Die Richtlinien verlassen den Boden der unveräusserlichen natürlichen Menschenrechte, die den Schutz eines jeden Lebens als Grundlage und Voraussetzung für Freiheit gewährleisten und widersprechen damit fundamental nationalem und internationalem Recht.
7.Assistierter Suizid als «billige Lösung»?
Es droht die Gefahr, dass der assistierte Suizid als «Alternative» zur menschlichen ärztlichen und pflegerischen Betreuung und Zuwendung benutzt wird, um Kosten zu sparen. Was ärztliche Aufgabe zu sein vorgibt, bekommt früher oder später einen Tarmed-­ Tarif oder eine DRG und wird ökonomisch verglichen werden mit teureren echten ärztlichen Leistungen wie der palliativen oder psychiatrischen Behandlung. Bereits jetzt wird die Möglichkeit des ärztlichen Gespräches, das in Krisensituationen am wirksamsten ist, durch Tarmed-­Vorgaben eingeschränkt und abgewertet.
8.Ausweitung der Beihilfe zum Suizid erhöht die Opferzahlen
Wer zum Suizidwunsch eines anderen Menschen keine Stellung bezieht, diesen bejaht oder sogar Beihilfe leistet, übernimmt damit die Beurteilung von dessen Leiden als «unerträglich» und seines Lebens als «nicht lebenswert». Damit verstärkt er die Suizidalität des Notleidenden und verweigert ihm
wirkliche mitmenschliche Hilfeleistung. Es ist heute erwiesen, dass allein die Diskussion über Suizid zu einem Nachahmereffekt führt (Werther-­Effekt). Genauso ist erwiesen, dass die Veröffentlichung und das Gespräch über gelungene Problemlösungen Suizide verhindern (Papageno‐Effekt). Wer übernimmt die Verantwortung für die Menschenleben, die diese «Diskussion» bereits gekostet hatund noch kosten wird?
Die ausführlichen Argumenten sehen Sie im untenstehenden Dokument:

 

Argumente gegen SAMW-RL Umgang mit Sterben und Tod 8.2018

Auszug Protokoll Ärztekammer vom 3.5.2018

Kann _unerträgl. Leiden ein Kriterium sein_., Bozzaro, DMW 2015, Nr. 140

Übersichtsartikel Sterbehilfe, Karen Nestor, smf Nr. 35, 2017

 

Hier lesen Sie die Vernehmlassungsantwort der Hippokratischen Gesellschaft

HGS Vernehmlassungsantwort «Sterben und Tod»

Beilage 1 zu Vernehmlassungsantwort RL «Sterben und Tod»

Beilage 2 zu Vernehmlassungsantwort RL «Sterben und Tod»

 

Hier ein guter Übersichtsartikel von Peter Ryser zum Ärztlichen Handeln am Lebensende

aerztliches-handeln-am-lebensende-artikel-peter-ryser-2016

 

Vorgeschichte

Nachdem mit dem Scheitern der Initiative Cavalli 2001 der Einführung der aktiven Euthanasie in der Schweiz ein Riegel geschoben wurde, versuchen deren Protagonisten seitdem, das «Recht auf Leben» über die Verbreitung der Suizidbeihilfe auszuhebeln. Dies geschah zum einen  durch den immer wiederkehrenden Versuch, die Suizidbeihilfe gesetzlich zu regeln und so ins Recht zu implementieren. Da das Strafgesetz im Artikel die Beihilfe zum Suizid grundsätzlich verbietet (und nicht erlaubt, wie es gebetsmühlenartig verbreitet wird), würde eine Verfahrensregelung die Suizidbeihilfe im Gesetz verankern. Bisher gestattet der Paragraph 115 nur Strafmilderung bei Vorliegen uneigennütziger Motive.

Unsere Stellungnahme zum Vorstoss, den Paragraph 115 StGB zu ändern, finden Sie in untenstehender Vernehmlassungsantwort. Aktuell besteht kein erneuter Versuch auf parlamentarischer Ebene, die Suizidbeihilfe gesetzlich zu regeln.

Vernehmlassungsantwort der Hippokratischen Gesellschaft Schweiz zur organisierten Suizidhilfe

Seither versuchen Vertreter der Suizidlobby über die SAMW-Richtlinien in Salamitzaktik Beihilfe zum Suizid als Ärztliche Tätigkeit zu etablieren. Bereits mit der Richtlinienrevision von 2004 wurde ein erster Schritt auf die schiefe Ebene unternommen. Die Hippokratische Gesellschaft Schweiz hat sich bereits damals deutlich dagegen gewehrt.

 

 

Entwicklungen in Deutschland

Kein assistierter Suizid, FAZ vom 27.6.2015

Eine ausführliche Dokumentation der Vorgänge finden Sie auf untenstehender website.

Arbeitsbündnis Deutschland: Kein assistierter Suizid

Kommentar zum Sterbehilfegesetz in Deutschland, NZZ vom 07.11.2015

Pressemitteilung 9.11.15

Aktive Euthanasie

Die Hippokratische Gesellschaft wurde 1999 im Zusammenhang mit Betrebungen gegründet, die aktive Euthanasie in der Schweiz einzuführen. Als Grundlage für die Argumentation gegen Tötung von Menschen, deren Leben als nicht mehr lebenswert eingestuft werden sollte, entstand eine Broschüre, in der Positionen aus verschiedenen Disziplinen wie Medizin, Jurisprudenz, Geschichts- wissenschaft, den Hochreligionen und der Soziologie an Positionen zusammengetragen wurden, um zu helfen, die Tragweite einer Entscheidung in dieser Frage aus der interdisziplinären Betrachtung zu erkennen. Die Hippokratische Gesellschaft Schweiz steht den seit 1993 in der Schweiz laufenden Bestrebungen, die Tötung auf Verlangen («aktive Euthanasie»oder auch «aktive Sterbehilfe») zu legalisieren, offen ablehnend gegenüber. Wir sehen in diesem Versuch eine Wiederholung historischer Fehler. Die angemessene Reaktion auf das Begehren, Kranke «aus Mitleid» zu töten, kann – so gut auch immer die Absichten dabei sein mögen – nur ein «Wehret den Anfängen» sein. Das zeigt alle Menschheitserfahrung. Die negativen Konsequenzen der Forderung nach Mitleidstötung immer wieder von neuem erfahren zu müssen, ist unnötig und für eine Kulturnation im Grunde beschämend. Historisches Gedächtnis kann uns das ersparen.

Um ein Schweizer Euthanasie-Gesetzgebungsverfahren zu verhindern, hat die Hippokratische Gesellschaft unter anderem diese Dokumentation erstellt. Sie zeigt, welch tiefgreifende Konsequenzen eine Lockerung des Tötungsverbotes für jeden Bürger hätte und dass alle Bereiche der Gesellschaft davon betroffen wären -am stärksten aber die Arzt -Patient – Beziehung. Die auf Vertrauen aufbauende, helfende Beziehung von Du zu Du ist der anthropologische Kern der Arzt – Patient -Beziehung. Das Gefühl der Geborgenheit und der Sicherheit beim Gang zum Arzt oder ins Krankenhaus wird unweigerlich zerrüttet, wenn der Arzt im Gefühlsleben des Kranken vom Helfer zum potentiellen Todesengel mutiert.

 Das historische Bewusstsein darüber, wie schwer das universelle Tötungsverbot durchzusetzen war, scheint verschüttet. Wir verdanken dem Tötungsverbot alles, was wir heute an Zivilisation, Wohlstand, Bildung, Ethik, Moral, freiheitlicher Staatsverfassung, Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Freiheit, Gemeinwohl, Lebenserwartung etc. haben – alles! Das Lebendigsein ist die unabdingbare Voraussetzung, eine Würde und Rechte haben und arbeiten und lieben zukönnen, glücklich zu leben und würdig zu sterben. Auch der natürliche Tod ist Teil des Lebens.
Wir beobachten, dass heute materialistische Skrupellosigkeit und entfesseltes Gewinnstreben den Euthanasie -Ideologen die Hand reichen. Kranke zu töten jedoch wäre auf lange Sicht die
teuerste Lösung, die sich eine Gesellschaft leisten kann –  finanziell und moralisch. Am Anfang steht die Lockerung des Tötungsverbotes, am Ende der Zusammenbruch der Solidarität,
der Nächstenliebe und der selbstverständlichen Verbundenheit in der gesamten Gesellschaft wie im Staat. Die Nächstenliebe und das bewährte Prinzip der Solidarität vor dem Bonum Commune, dem Gemeinwohl, die Solidargemeinschaft und der Generationenvertrag werden ersetzt durch knallhartes ökonomisches Management. Sukzessiv wurden und werden medizinische Einrichtungen in rentable Unternehmen verwandelt. Auf der Strecke bleiben die Schwächsten der Gesellschaft, die Kranken, die alten Menschen, die auf die Hilfe der Gesellschaft angewiesen sind. Sie haben dieser Schweiz ihre Lebensleistung gegeben, den heutigen Staat und seine Werke aufgebaut, und es gebührt ihnen Achtung und Dankbarkeit.
Wir möchten verhindern, dass kranke und alte Menschen zwischen den ideologischen Mühlsteinen der Euthanasie -Ideen und der gefahrvollen Rationierungsplanung aufgeriebenwerden. Vom christlichen und humanistischen Standpunkt aus ist vielmehr folgendes notwendig:
  •  eine deutliche Stellungnahme gegen jede Tötung von Menschen;
  • der konsequente Ausbau der Versorgung mit Palliativmedizin; (Pallium = lat. Mantel; Behandlungsmethode, welche sich zum Ziel gesetzt hat, unheilbar Kranken durch Linderung ihres Leidens zu helfen (Schmerzbehandlung, Linderung von Atemnot etc.);
  • ein sehr besonnenes Führen der Diskussion um eine Dämpfung der Kosten im Gesundheitswesen, so dass kein psychischer Druck auf ältere oder schwerkranke Mitbürger entsteht, aus  wirtschaftlichen Gründen auf sinnvolle Behandlungen zu verzichten
 (aus der Einführung der Broschüre «Legalisierung der akitiven Sterbehilfe in der Schweiz?», 1999)
 Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in der Schweiz – Broschüre 1999